Mandanteninformation Februar 2018
Kinder
Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen
Schulgeldzahlungen können als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das setzt voraus, dass die Schule in freier Trägerschaft betrieben oder überwiegend privat finanziert wird und zu einem durch die zuständige Behörde (z. B. Landesministerium oder Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannten Abschluss führt.
Auch andere Einrichtungen, die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten, sind begünstigt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich in diesem Fall jedoch nur auf den anzuerkennenden Abschluss. Die weitere Voraussetzung, die ordnungsgemäße Vorbereitung, unterliegt nach dem Gesetz keinem besonderen Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde. Damit obliegt die Prüfung dieser Voraussetzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – den Finanzbehörden. Diesen steht es jedoch frei, sich an die zuständige Schulbehörde zu wenden und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien, wie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss, zu berücksichtigen.
Unternehmer/Unternehmen
Organschaft: (Nicht)anerkennung des Gewinnabführungsvertrags bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter
Die ertragsteuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt u. a. voraus, dass die Organgesellschaft sich verpflichtet, ihren „ganzen“ Gewinn an den Organträger abzuführen. Sind neben dem Organträger andere (Minderheits-)Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt, ist die Organgesellschaft verpflichtet, an diese sog. „außenstehenden Gesellschafter“ Ausgleichszahlungen zu leisten.
Die Ausgleichszahlungen dürfen zwar aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag bestehen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist aber eine Regelung schädlich, die neben einem Festbetrag einen am (schwankenden) Gewinn der Organgesellschaft orientierten und quotal dem Beteiligungsverhältnis entsprechenden variablen Ausgleich vorsieht. Eine solche Regelung widerspreche der Verpflichtung der Gesamtgewinnabführung.
Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) mit einer GmbH als Organgesellschaft eine Verlustübernahmeverpflichtung entsprechend der gesetzlichen Regelungen des Aktiengesetzes „in seiner jeweils geltenden Fassung“ enthalten muss. Wird die gesetzliche Regelung nach Abschluss des GAV geändert, muss auch diese Änderung in den GAV einbezogen werden. Diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber mittlerweile dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz nunmehr einen dynamischen Verweis auf die maßgeblichen Regelungen verlangt.
Erbschaftsteuer
Vom Erben gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers sind erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten
Gegen einen Verstorbenen waren noch Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt worden, die der Erbe bezahlte. Diese Steuern machte der Erbe als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend.
Das Finanzgericht Münster bestätigte dies. Da die erst mit Ablauf des Todesjahrs entstehende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, könne auch für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es sei unerheblich, ob es sich um Voraus- oder Nachzahlungen handele.
Tipp: Selbst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eines Erbschaftsteuerbescheids kann nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts die Erbschaftsteuer herabgesetzt werden, wenn der Erbe noch Steuernachzahlungen des Erblassers zu leisten hatte, die ihm bis dahin unbekannt waren.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für vom Erben beauftragte Schadensbeseitigung für einen vor dem Erbfall eingetretenen Schaden
Ist bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Schaden entstanden, können die Kosten zur Schadensbeseitigung nicht vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die zum Todeszeitpunkt bestehenden Gebäudeschäden können allenfalls bei der Gebäudebewertung berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, wenn eine rechtsverbindliche behördliche Anordnung zur Schadensbeseitigung gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten vorlag.
Im Urteilsfall hatte der Erblasser zu Lebzeiten Heizöl bezogen. Erst nach seinem Tod stellte sich heraus, dass ein Großteil ohne Störmeldung aus dem Tank ausgetreten war und sich im Ölauffangraum gesammelt hatte. Die nicht durch eine Versicherung abgedeckten Kosten der Schadensbeseitigung wollten die Erben als Nachlasskosten geltend machen. Dies wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt.
Mieter/Vermieter
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen
Vermieter dürfen ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn Mieter erhebliche Mietrückstände haben. Dafür müssen diese entweder zweimal hintereinander mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen – den Betrag einer Monatsmiete übersteigenden – Teils der Miete in Rückstand sein, oder der Mietrückstand muss mindestens zwei Monatsmieten betragen.
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung vollständig befriedigt wird. Zahlen Mieter nach Zustellung einer Räumungsklage binnen zwei Monaten die ausstehende Miete nebst fälliger Entschädigung nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung klargestellt, dass die Mietschuld nach der vertraglich vereinbarten Gesamtmiete bemessen wird und nicht nach einer berechtigterweise geminderten Miete. D. h., eine wegen Mängel an der Mietsache berechtigterweise vorgenommene Mietminderung wird bei der Berechnung der Höhe der geschuldeten Miete nicht berücksichtigt.
Aufgrund Verteilung noch nicht abgezogene Erhaltungsaufwendungen können nicht von Erben geltend gemacht werden
Aufwendungen für die Erhaltung vermieteter Gebäude des Privatvermögens sind im Jahr der Verausgabung als Werbungskosten anzusetzen. Sie können aber auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Stirbt der Eigentümer während des Verteilungszeitraums, können die Erben nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg den noch nicht abgezogenen Aufwand steuerlich nicht geltend machen, weil sie die Aufwendungen nicht selbst getragen haben. Vielmehr müsse der Restbetrag als Werbungskosten in der letzten Steuererklärung des Erblassers geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Rechtsnachfolger bei einer unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an einem Gebäude Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen.
Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Verbindlichkeit einer Weisung
Eine Weisung des Arbeitgebers, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt, muss der Arbeitnehmer auch nicht vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts befolgen. Diese Meinung vertritt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines zuletzt in Dortmund beschäftigten Immobilienkaufmanns, der nach Berlin versetzt wurde. Er nahm die Tätigkeit in Berlin nicht auf, wurde daraufhin abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt. Obwohl die Bestimmungen des Arbeitsvertrags in dem hier entschiedenen Fall eine Versetzung grundsätzlich zuließen, entsprach die Versetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht billigem Ermessen.
Hinweis: Damit wird von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Danach durfte sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung – sofern diese nicht aus anderen Gründen unwirksam war – nicht hinwegsetzen, sondern musste das Arbeitsgericht anrufen.
Umsatzsteuer
Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten. Bislang war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine Postanschrift ausreichend ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus der gesetzlichen Formulierung „vollständige Anschrift“ geht nicht hervor, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Der EuGH bestätigt damit, dass eine Rechnung lediglich formale Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat.
Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels
Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug allerdings rückgängig machen.
Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die Uneinbringlichkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate.
Die Vorsteuerkorrektur muss nach Auffassung des Finanzgerichts zwingend in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei zumindest nach Ablauf des Kalenderjahrs der Uneinbringlichkeit unzulässig.
Sonstiges
Neues, strenges Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft
Ab dem 25. Mai 2018 werden die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen Staaten der Europäischen Union (EU). Damit wird ein einheitliches Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Wahlmöglichkeiten, welche die DSGVO vorsieht, hat Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) ausgeübt. Das BDSG neu tritt ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden erhalten zur Durchsetzung umfangreiche Befugnisse und haben demgemäß ihre Personalkapazitäten aufgestockt. Flankiert werden die erweiterten Befugnisse durch eine Ausweitung des Bußgeldrahmens bei Verstößen. Bisher konnten max. 300.000 € als Bußgeld festgesetzt werden. Zukünftig sind Bußgelder bis 20 Millionen € oder 4 % vom Jahresumsatz zulässig, wobei der jeweils höhere Wert gilt.
Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, ohne dies genauer zu definieren. Im Zweifel sollte, z. B. bei der Speicherung einer IP-Adresse, vom Personenbezug ausgegangen werden.
Anzuwenden sind die Datenschutzbestimmungen, wenn die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der EU erfolgt. Die Verarbeitung selbst kann auch außerhalb der EU stattfinden. Hat ein Unternehmen seine Niederlassung außerhalb der EU, muss es die Regelungen trotzdem beachten, wenn es Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet und die Datenverarbeitung mit seinem Angebot zusammenhängt.
Folgende Grundprinzipien sind zu beachten:
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder eine in der DSGVO normierte Ausnahme vor. Eine solche Ausnahme kann z. B. die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sein.
Datensparsamkeit: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sowie dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein.
Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden.
Datensicherheit: Der Unternehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umzusetzen. Dabei hat er neben dem Stand der Technik und den Implementierungskosten, den Zweck der Datenverarbeitung, aber auch die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Risikos für die persönlichen Rechte zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Unternehmer unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls, an die zuständige Datenschutzbehörde melden. Es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Betroffenen.
Betroffenenrechte: Unternehmen haben gegenüber den Betroffenen weitreichende Informationspflichten zu erfüllen, z. B. über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Sie müssen gegenüber einer anfragenden Person Auskunft darüber geben, ob und ggf. welche Daten dieser Personen sie verarbeitet haben. Darüber hinaus können Betroffene von Unternehmen verlangen, dass unzutreffende personenbezogene Daten berichtigt oder Daten gelöscht werden, weil z. B. die
Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen wurde.
Datenschutz-Folgenabschätzung: Diese muss der Unternehmer vorab vorsorglich durchführen, wenn die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten birgt.
Datenschutzbeauftragter: Ein Datenschutzbeauftragter ist u. a. zu benennen, wenn ein deutsches Unternehmen mehr als zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Muss ein Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu benennen.
Das neue Datenschutzrecht beinhaltet umfangreiche und detaillierte Pflichten für Unternehmen. Es müssen interne Prozesse angepasst bzw. neu etabliert werden. Auch eine Schulung der Mitarbeiter ist unerlässlich. Unternehmen sollten unverzüglich, ggf. unter Hinzuziehung ihres Rechtsberaters oder eines Datenschutz-Dienstleisters, mit der Umsetzung beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Niklas
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Quelle: Blitzlicht Steuern/Recht/Wirtschaft
Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.
Kommentar hinterlassen